Satzung

Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1) Namensgebung:
Der Verein führt den Namen: „Sportgemeinschaft GFC Düren 1899 e.V.“ Im Spielverkehr tritt der Verein als „GFC Düren 99“ auf.

2) Sitz des Vereins:
Der Verein hat seinen Sitz in Düren. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen.

3) Das Geschäfts-, Beitrags- und Vereinsjahr:
Das Geschäftsjahr und das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Vereinsfarben:
Die Vereinsfarben sind schwarz, rot und gelb.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1) Vereinszwecke:
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
b) den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiterinnen und Übungsleitern.

2) Gemeinnützigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder ist jedoch zulässig. Vorstandsmitglieder sind die in § 4 Abs. 1 der Satzung aufgezählten Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes. Ein Vergütungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wirksamkeit der mehrheitlichen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs., 1 Nr. 3 AO), die maximale Vergütung entspricht der vom Finanzamt anerkannten Ehrenamtspauschale.

3) Vereinsmittel:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4) Personal:
Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben, haupt- oder nebenberuflich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglieder:
    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften, Vereine und juristische Personen sein. Der Vorstand kann zeitlich befristete Kurzmitgliedschaften zulassen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  2. Der Verein besteht im Einzelnen aus:
    a) minderjährigen Mitgliedern.
    b) aktiven erwachsenen Mitgliedern,
    c) fördernde Mitglieder, dies sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, ideell, finanziell oder materiell unterstützen.
    d) Lebensmitglieder, dies sind Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag pauschal für eine lebenslange Mitgliedschaft im Voraus bezahlt haben.
    e) Ehrenmitglieder, dies sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit mindesten zwei Drittel aller Stimmen der Erschienenen ernannt werden.
  3. Pflichten der Mitglieder:
    Durch die Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins, seiner Abteilungen und der Verbände, denen der Verein und die Abteilungen des Vereins angeschlossen sind. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Vereinssatzung, der Abteilungssatzung und der Organisationsregelungen teil. Die Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Organe des Vereins und der Verbände zu unterwerfen und haften für alle dem Verein durch satzungs- oder ordnungswidriges Verhalten entstehenden Schäden.
  4. Mitgliedsbeiträge:
    Die Beiträge sind der Vereinsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird und der Abteilungsbeitrag, der durch die jeweilige Abteilungsversammlung festgelegt wird. Näheres wird in der Beitragsordnung festgelegt (Anlage 1).

    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Haftungsausschluss:
    Der Verein haftet gegenüber dem Mitglied nicht für die aus dem Sportbetrieb, aus der Vereinshaftung und aus dem Betrieb seiner Anlagen einschließlich der Gebäude entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Schäden an Leib und Leben.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod, oder
    b) durch Kündigung des Mitglieds. Die Kündigung ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Sie muss durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Bei zeitlich befristeten Kurzzeitmitgliedschaften erlischt diese durch Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    c) durch Ausschluss auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Zuvor ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

    Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch an das Ehrengericht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Aufgabe des Bescheides zur Post zulässig. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Ausschließungsgründe sind die Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen mit einem Verzug von mehr als drei Monaten, ein grober Verstoß gegen die Vereins- und Abteilungssatzungen oder gegen die Organisationsregeln oder bei sonstigem schweren Vereinsschädigendem Verhalten.
  7. Ansprüche:
    Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein begründet keinerlei Ansprüche auf eventuelles Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • der Beirat
  • der Jugendausschuss
  • das Ehrengericht

Die Mitarbeit in den Organen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins unterhält dieser eine Geschäftsstelle; sie kann von einem(r) hauptamtlichen Geschäftsstellenleiter(in) geleitet werden, der bzw. die dem Vorstand untersteht.

Die Amtsdauer in den Organen endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Organ, dem das Mitglied angehörte, ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer kommissarisch einsetzen. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB aus, muss der Vorstand entweder für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kooptieren, nach Zustimmung der Mehrheit des erweiterten Vorstandes beschließen, diesen Posten unbesetzt zu lassen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen,. Zwischen zwei Mitgliederversammlungen darf nur einmal ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB kooptiert werden. Die Amtszeit des so bestimmten Vorstandsmitgliedes gilt längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  1. Mitgliederversammlung:
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem bzw. der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Bei Unzustellbarkeit gilt die Einladung mit dem Aushang an der Geschäftsstelle als zugestellt.
    Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des erweiterten Vorstandes.
    Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von der Versammlung gewähltem Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Nach Erstellung wird sie an die Abteilungsvorstände verteilt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu allen Punkten der Tagesordnung beschlussfähig. Der Zutritt zur Mitgliederversammlung und die Stimmabgabe können von dem Nachweis der Mitgliedschaft abhängig gemacht werden. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmt. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist angenommen, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmt. Die Stimmabgabe erfolgt mit Handzeichen.
    Geheime Stimmabgabe mit Stimmzetteln erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Versammlung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr vorzustellen. Über evtl. Ausnahmen hat der geschäftsführende Vorstand Rechenschaft abzulegen und diese zur Abstimmung zu stellen.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand einberufen. Der geschäftsführende Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
    a) mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies verlangen oder
    b) der erweitere Vorstand dies mit Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Satzungsänderung kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn hierzu eigens einberufen wurde.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    – die Genehmigung der Jahresrechnung
    – über den Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstands
    – über den Bericht der Kassenprüfer
    – über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirats
    – über die Neuwahlen der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrengerichts
    – über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventuellen Umlagen
    – über Tagesordnungspunkte, die durch den geschäftsführenden Vorstand durch Anträge von Mitgliedern bestimmt werden
    – über die Neuwahl von zwei Kassenprüfern
    – über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt hat
    – über die Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung nach mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
    – die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Die Wahl des Jugendwarts und seiner Stellvertreter muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
     
  2. Der geschäftsführende Vorstand:
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Blockwahl ist möglich. Der geschäftsführende Vorstand hat den Verein unter eigener Verantwortung zu leiten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Vorstand Finanzen, der Vorstand Sportplatzanlage und der Vorstand Sportorganisation. Der Vorstand kann weitere Beisitzer ohne Stimmrecht berufen.

    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der 1. Vorsitzenden vertritt den Verein allein, im Übrigen sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zusammen befugt, den Verein zu vertreten. Ihre Amtszeit endet spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der 3-jährigen Bestellungsperiode. Die Geschäftsführung steht dem geschäftsführenden Vorstand gemeinschaftlich zu.

Lediglich im Innenverhältnis gilt folgendes:
 Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
 Der geschäftsführende Vorstand hat vor einer Entscheidung über wichtige Vereinsfragen (z.B. Neugründung bzw. Schließung einzelner Abteilungen) die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Insbesondere bedarf es der Zustimmung des erweiterten Vorstands zu folgenden Geschäften:
 – Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
 – Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
 – Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen im Wert von mehr als 25.000,00 EUR sowie von Sicherungsgeschäften hierzu.
 – Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR haben.
 
 
Der geschäftsführende Vorstand wird in Innenverhältnis vom Verein von jeglicher Haftung freigestellt, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    – dem geschäftsführenden Vorstand,
    – den Beisitzern
    – je einem Vertreter der einzelnen Abteilungen
    – dem Jugendwart

    Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe der Abstimmung und Koordination aller Abteilungen.
    Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands erhalten die gleichen Stimmrechte. Jede Abteilung hat das Recht einen vorher festgelegten Delegierten (und Stellvertreter) in den Vorstand zu entsenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der erweiterte Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstandsteil gewählt wurde. Dies gilt nicht für den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand kann besondere Vertreter als nicht stimmberechtigte Beisitzer berufen. Der erweitere Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
     
  1. Der Beirat
    besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Dessen Mitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.
    Die Amtszeit des Beirates läuft auf unbestimmte Zeit. Sie endet mit Kündigung oder durch Abberufung durch den geschäftsführenden Vorstand.
    Der Beirat hat beratende und repräsentative Aufgaben. Er berät den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen.
    Er hat ein Informationsrecht und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Das Ehrengericht:
    Das Ehrengericht besteht aus seinem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder werden bei gleichzeitiger Wahl gleicher Stellvertreter von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Das Ehrengericht kann sich eine Verfahrensordnung geben.
  3. Der Jugendausschuss:
    Die Leiter der Abteilungsjugenden bilden den Jugendausschuss. Vorsitzender des Jugendausschusses ist der/die JugendwartIn.
    Er und sein Stellvertreter werden durch die Vereinsjugendversammlung gewählt. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
    Für die Einladungs- und Antragsfristen gilt sinngemäß § 4 Abs. 2 der Satzung.
    Die jugendlichen Mitglieder haben ab dem Alter von 14 Jahren, zum jeweiligen Zeitpunkt der Abstimmung, Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins
      
  4. Die Abteilungen.
    Die Sportgemeinschaft untergliedert sich in mehrere Abteilungen. Zum ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebs und Festlegung der Einzelaufgaben und Kompetenzen innerhalb der Abteilungen und deren Abteilungsvorstände, muss sich jede Abteilung eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungen führen sich selbständig.
    Die Abteilungsvorstände und Abteilungsjugenden werden durch die Abteilungsmitglieder in gesondert jährlich einzuberufenden Abteilungsversammlungen gewählt.
    Die Wahl des Leiters der Fußball-Senioren-Abteilung bedarf wegen der besonderen Verantwortung der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes. Die einzelnen Abteilungen unterhalten zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs Vereinskonten. Diese Konten dürfen nur als Guthabenkonten geführt werden. Die gewählten Abteilungsvorstände handeln für ihren Aufgabenbereich selbstständig. Rechtsgeschäfte bei denen Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum eingegangen werden, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands des Vereins. (z.B. Pacht- und Mietverträge, Trainerverträge, Spielerverträge).
    Über die Ein- und Ausgaben sind Kassenbücher zu führen. Jeweils bis zum 10. des Monats der auf ein Quartal folgt, müssen die Unterlagen für die Vereinsbuchführung in der Geschäftsstelle vorgelegt werden.
    Für das zurückliegende Geschäftsjahr, ist unaufgefordert ein Kassenprüfbericht bis zum 10. Tages nach Abschluss des Geschäftsjahres dem geschäftsführenden Vorstand zur Prüfung vorzulegen
  5. Abteilungsbeiträge:
    Alle Abteilungen sind gehalten Abteilungsbeiträge zu erheben. Diese Beiträge werden als durchlaufende Posten Quartalsmäßig an die Abteilungen ausgezahlt.
    Voraussetzung ist der tatsächliche Geldeingang und die ausreichende Vermögenslage des Vereins.
    Die Abteilungsbeiträge sind durch die Abteilungsversammlung zu beschließen.

Abteilungsgebühren:
Für besondere Aufgaben/Verpflichtungen dürfen von den Abteilungen Gebühren erhoben werden.
Diese Sondergebühren sind aber nur zulässig, wenn nur bestimmte Personengruppen innerhalb der Abteilung betroffen sind.
Wenn die Gebühren alle zahlungspflichtigen Mitglieder der Abteilung betreffen, sind sie dem Abteilungsbeitrag zuzuordnen.
Diese Gebühren sind durch die Abteilungsversammlung zu beschließen und dem Geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Vereinsvermögen, Kassenprüfung, Auflösung des Vereins, Inkrafttreten der Satzung
Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des geschäftsführenden Vorstands, der es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Düren mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von jugend-sportlichen Zielen verwendet wird.Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer bestellt. Die Liquidatoren sind jeder einzeln zur Vertretung berechtigt.